Gemeinderatssitzung vom 08.06.26

Kategorie: Gemeinderat

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++ Anträge der Bürgergemeinschaft Herrsching und der Grünen Fraktion zum „Bauturbo“ vom 20.05.2026 ++

In der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2026 stand das neue Bundesgesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus (§ 246e BauGB) im Mittelpunkt: Der sogenannte „Wohnungsbauturbo“ erlaubt Kommunen unter Zustimmung der Gemeinde, von planungsrechtlichen Vorschriften (Bebauungsplänen) abzuweichen, um schneller bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.

Anlass für die Debatte waren die Anträge der BGH und Grünen Fraktion hinsichtlich einer vorangegangenen Entscheidung des Bauausschusses zu einem Projekt in Widdersberg: Am 18. Mai befasste sich dieser mit einer formlosen Bauvoranfrage für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten an der Andechser Straße im Außenbereich von Widdersberg, das über den „Bauturbo“ realisiert werden soll – unter der Voraussetzung, dass ein städtebaulicher Vertrag mit der Regelung abgeschlossen werde, dass 30 Prozent der Wohnfläche auf 30 Jahre vergünstigt an Herrschinger Bürger zur Verfügung zu stellen ist.

BGH und Grüne forderten daraufhin eine Nachprüfung durch den Gemeinderat sowie die Aufstellung allgemeingültiger Leitlinien. Zur Begründung führte Christiane Gruber (BGH) aus, dass dies die erste Umwandlung von Außenbereichsflächen in Bauland mittels „Bauturbo“ darstelle. Bisher ist hier nur die Außenbereichsbebauung nach §35 BauGB möglich. Eine Einzelfallentscheidung habe im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke. Klare Leitlinien zur Anwendung des Bauturbos will auch Karin Casaretto (Grünen): „Ohne Leitlinien könnten die Bodenpreise in die Höhe schnellen und viele Grundstücksbesitzer könnten dadurch Baurecht schaffen“, so ihre Befürchtung. „Bevor wir Einzelprojekte erlauben sollten wir festlegen, wo wird den Turbo zulassen und wo nicht“. Dr. Gerhard Spieß, Experte und Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht, erläuterte die komplexen Aspekte der neuen Bundesregelung. Der „Bauturbo“ fungiere im Grund als städtebauliche Genehmigung, die einen regulären Bebauungsplan ersetzt. Die Gemeinde müsse zustimmen und sei dadurch in die Bauleitplanung involviert. Die Kommune darf ihre Zustimmung im städtebaulichen Vertrag von klaren Bedingungen abhängig machen. „Hierbei greifen das Kopplungsverbot, das Angemessenheitsprinzip sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz“. Unzulässig sei es aber, einen reinen Planungsgewinn der Grundwert-Steigerungen abzuschöpfen. „Städtebauliche Verträge müssen immer angemessen sein“, betonte Spieß. In diesem Fall könne die Gemeinde vergünstigte Mieten für ein Drittel der Wohnungen festlegen. Bezüglich der Leitlinien erklärte der Jurist, dass diese den Zweck haben, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu garantieren. Sie sollen helfen, Erschließungskosten festzulegen und einen nachhaltigen Städtebau zu sichern. Er stellte jedoch klar: „Leitlinien sind nicht statisch und ersetzen niemals die zwingend erforderliche Einzelfallentscheidung.“ In der Beschlussfassung stimmten 9:12 Gemeinderäte gegen die Aufstellung von Leitlinien. Die Mehrheit (14:7) stand allerdings hinter dem Projekt in Widdersberg samt Bauturbo und städtebaulichem Vertrag.

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Für Sie berichtete Nicole Burk.

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